Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen «Aufenthalt bis auf Weiteres», liegt in der Regel kein Sonderzweck vor (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2022.00277 vom 25. August 2022 Erw. 2.3). Solange die betreffende Person nach einem Wegzug keinen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie keinen Unterstützungswohnsitz mehr (Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3). Das Fortbestehen des Unterstützungswohnsitzes ist entbehrlich, weil auch durch den blossen Aufenthalt Unterstützungspflichten der jeweiligen Gemeinde entstehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG; VerwGE B 2011/154 vom 20. März 2012 Erw.