146 UND 151). Ein Sonderzweck liegt zudem vor, wenn eine bedürftige Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet, bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf findet (vgl. VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 3.1.2). Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen «Aufenthalt bis auf Weiteres», liegt in der Regel kein Sonderzweck vor (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2022.00277 vom 25. August 2022 Erw.