Solche Gegebenheiten können nebst der Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft das Verlassen der bisherigen Stelle oder der Abbruch von persönlichen Beziehungen sein. Ein Wegzug ist auch anzunehmen, wenn die bisherige Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben worden ist, selbst wenn eine spätere Rückkehr beabsichtigt ist. Der Unterstützungswohnsitz endet dagegen nicht, wenn jemand das Gebiet der Wohngemeinde nur zu einem bestimmten Sonderzweck vorübergehend – beispielsweise für eine kürzere oder längere Reise – verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält, insbesondere, wenn er die bisherige Wohnung nicht aufgibt (THOMET, A.A.O., RZ. 146 UND 151).