«Wegziehen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG bedeutet, dass die bedürftige Person am bisherigen Wohnort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und den Ort nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer etc.) mit dem Gepäck oder mit dem gesamten Hausrat verlässt. Es darf angenommen werden, der Wohnsitz sei erloschen, wenn dieser unter Umständen verlassen wurde, die auf einen Wegzug hindeuten. Solche Gegebenheiten können nebst der Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft das Verlassen der bisherigen Stelle oder der Abbruch von persönlichen Beziehungen sein.