Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer Seite 8/13 volljährigen Person in Familienpflege beenden einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).