3.3 Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen (VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 3.1.2; VerwGE B 2009/ 132 vom 28. Januar 2010 Erw. 2.2). Er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG, wonach eine Person den bisherigen Unterstützungswohnsitz verliert, wenn sie aus dem Wohnkanton wegzieht; Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG).