3.3 und 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 Erw. 3.1; VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Als Indiz der Wohnsitzbegründung gelten unter anderem die Anmeldung, die Hinterlegung des Heimatscheins, die Miete und der Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers, persönliche Beziehungen zu Angehörigen und Bekannten am Ort oder das frühere Bestehen des Lebensmittelpunkts, wo sich die betreffende Person wiederum niederlässt (THOMET, A.A.O., RZ. 108). Nach dem Sinn und Zweck des Unterstützungswohnsitzes bzw. der Art. 4 bis 10 ZUG kann niemand an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben. Dieser Grundsatz gilt auch im Sozialhilferecht, obwohl dies in Art. 4 ZUG (im Unterschied zu Art.