Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde. Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält somit ein objektives Element – die tatsächliche Anwesenheit bzw. der Aufenthalt – und ein subjektives Element – die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRF- TIGER [ZUG], 2. AUFL., ZÜRICH 1994, RZ. 94 FF.; Urteile des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3 und 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 Erw.