Sozialamtes Zürich, Kapitel 3.1.03 Ziff. 3, Stand 24. November 2020, abrufbar unter sozialhilfe.zh.ch). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG). Die Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsitzes zuständigen politischen Gemeinde richten sich sachgemäss nach dem ZUG (Art. 24 SHG). Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz vergütet der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der notwendigen und der in ihrem Auftrag