Der Unterstützungswohnsitz befindet sich in sachgemässer Anwendung des ZUG in der Gemeinde, in der sich die bedürftige (volljährige) Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Hat die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, so wird sie von der Aufenthaltsgemeinde unterstützt (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG, der grundsätzlich auch für Ausländerinnen und Ausländer mit migrationsrechtlicher Anwesenheitsregelung sachgemäss gilt; vgl. SKOS-Merkblatt «Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten», Ziff. 2.2, Bern 2019; Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Kapitel 3.1.03 Ziff.