3. 3.1 Zuständig für die persönliche (betreuende und finanzielle) Sozialhilfe ist grundsätzlich die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz (Art. 3 Abs. 1 und 2 SHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 ZUG). Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem ZUG, ebenso die Kostentragung und der Kostenersatz (Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG). Der Unterstützungswohnsitz befindet sich in sachgemässer Anwendung des ZUG in der Gemeinde, in der sich die bedürftige (volljährige) Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG).