Streitig und zu prüfen ist, ob er den Unterstützungswohnsitz in A.___ mit dem Umzug nach B.___ verloren hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe für C.___ ab dem Zuzug zuständig sei, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung so aufzufassen, dass festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin zumindest als Aufenthaltsgemeinde für die Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe zuständig sei. Ob C.___ mit dem Umzug nach B.___ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat, bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.