Seite 6/13 1.3 Mit dem Einspracheentscheid (Abweisungsbeschluss) der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 5 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 6 Bst. m des Sozialhilfereglements der Beschwerdeführerin). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.