Die Verfahrensbestimmungen des ZUG sind in innerkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten sachgemäss anwendbar (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; vgl. GVP 2003 Nr. 12, S. 39). Das bedeutet, dass die fordernde Gemeinde bei der ins Recht gefassten Gemeinde zunächst ein Begehren um Kostenersatz bzw. um Richtigstellung stellt, und wenn diese den Anspruch nicht anerkennt und demzufolge Einsprache erhebt, einen formellen abweisenden Beschluss unter ausdrücklicher Anrufung von Art. 34 Abs. 1 ZUG zu erlassen hat. Diesen Beschluss kann die ins Recht gefasste Gemeinde mit Beschwerde im Sinn von Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m.