1. 1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) entscheidet das zuständige Departement bei Uneinigkeit der Gemeinden. Das Sozialhilfegesetz kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften bei Streitigkeiten betreffend die Unterstützungszuständigkeit, sondern verweist in Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das ZUG.