M. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 nahm die politische Gemeinde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch den Gemeinderat B.___, innert erstreckter Frist Stellung (act. 5). Sie beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass sie am Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 festhalte. C.___ sei wegen der drohenden Obdachlosigkeit (Sonderzweck) nach B.___ gezogen. Anlässlich des letzten Auszahlungstermins am 5. Februar 2024 habe sich C.___ dahingehend geäussert, dass er seine Mutter ungefähr einmal im Monat treffe, wenn sie zu ihm komme, da ihm das Geld für das Zugticket fehle. Seine Freundin aus S.___ sehe er öfters.