Ein Sonderzweck liege vor, wenn jemand vorübergehend bei Verwandten oder Bekannten Unterschlupf finde. Bei der Unterzeichnung eines Mietvertrags für eine Wohnung oder ein Zimmer falle dieser Sonderzweck von vornherein ausser Betracht. Der Mietvertrag sei zudem unbefristet abgeschlossen worden, sodass nicht von einem bloss vorübergehenden Aufenthalt auszugehen sei. Ob C.___ in B.___ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet habe, könne offenbleiben, denn die Beschwerdegegnerin sei zumindest als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig.