K. Die politische Gemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch das Sozialamt A.___, erhob am 22. Dezember 2023 (Posteingang 27. Dezember 2023) beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. 1). Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die politische Gemeinde B.___ für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für C.___ ab dem Zuzug zuständig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,