J. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 wies der Gemeinderat B.___ die Einsprache des Sozialamtes A.___ ab (act. 5-16). Zur Begründung gab er zusammengefasst an, unbestritten sei, dass C.___ bis am 20. August 2023 den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ gehabt, A.___ verlassen und sich in B.___ angemeldet habe. Ihm habe gedroht, obdachlos zu werden, sollte er der Anweisung seines Beistands, nach B.___ umzuziehen, keine Folge leisten. Nach eigenen Angaben habe er jedoch nie beabsichtigt, seinen Wohnsitz dauerhaft nach B.___ zu verlegen. Ungeachtet der Anmeldung bei der Gemeinde B.___ bleibe der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ bestehen.