B. Am 25. Juli 2023 teilte der Beistand (Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB], act. 5-3.1) dem Sozialamt A.___ mit, dass C.___ daran sei, eine Wohnung zu suchen. Besichtigungen fänden in F.___ und G.___ statt. Vom 24. Juli 2023 bis 11. August 2023 könne er in der Wohnung der Eltern seiner Freundin wohnen, da diese dann in den Ferien seien. Er bat um die Ausrichtung des reduzierten Grundbedarfs für Erwachsene (act. 7-6). Das Sozialamt A.___ antwortete gleichentags, dass C.___ zurzeit keinen festen Wohnsitz und nicht alle Unterlagen für den Sozialhilfebezug eingereicht habe.