{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-726_2024-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=915&type=1563347022&cHash=b637468143682d801d8e6b346349e88f", "Checksum": "35263ab1021bf0eb4138b2fc3c91689a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:10", "Num": ["DIGS411-726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:10", "Checksum": "cd30bb867d7e71129751019b2317008b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.\n\n Seite 11/13\nsein Beistand das Zimmer für ihn gefunden und C.___ gemäss seinen Angaben eine Wohnung in der Region von H.___ bis F.___ gesucht hat, ist von einem freiwilligen Umzug nach B.___ auf unbestimmte Dauer auszugehen. Die\nAbsicht von C.___, in die Region A.___ zurückzukehren, ist nicht massgeblich\nzur Bestimmung, ob ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vorliegt. Auch\ndie Äusserung, dass er nicht nach B.___ gewollt habe, belegt nicht, dass er in\nA.___ hat wohnhaft bleiben wollen. C.___ hat A.___ somit nicht zu einem\nSonderzweck verlassen, sondern er ist weggezogen im Sinn von Art. 9 Abs. 1\nZUG. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ ist damit per 20. August 2023 beendet worden. Da sich C.___ seither unbestritten in B.___ aufhält, ist die Beschwerdegegnerin als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat somit keinen Kostenersatzanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 ist aufzuheben.\n\n6.\n6.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die\namtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Da die\nBeschwerdegegnerin überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die\nErhebung nicht zu verzichten.\n\n6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden den am Verfahren\nBeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Obwohl\ndie Beschwerdeführerin obsiegt, steht ihr als Gemeinwesen kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2020/162 vom 26. November 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen; A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS-\nRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP RZ. 20;\nR. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGS-\nRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN / LACHEN SZ 2004, S. 176). Das Begehren ist deshalb abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen und\nhat auch kein entsprechendes Begehren gestellt.\n\nSeite 12/13\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde der politischen Gemeinde A.___ vom 22. Dezember\n2023 wird im Sinn von Ziffer 4.2 und 4.3 der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Gemeinderates der politischen\nGemeinde B.___ vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben.\n\n2. Die politische Gemeinde B.___ bezahlt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'200.–.\n\n3. Das Begehren der politischen Gemeinde A.___ um Zusprache einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 13/13\n"}