{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-726_2024-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=915&type=1563347022&cHash=b637468143682d801d8e6b346349e88f", "Checksum": "35263ab1021bf0eb4138b2fc3c91689a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:10", "Num": ["DIGS411-726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:10", "Checksum": "cd30bb867d7e71129751019b2317008b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.\n\nDer Umzug nach B.___ ist freiwillig erfolgt, denn weder die Beschwerdeführerin noch der Beistand haben C.___ zu diesem Schritt forciert. Der Beistand\nhat zwar das möblierte Zimmer in B.___ gefunden. Dabei hat er aber zweifellos im Interesse seines Klienten gehandelt, denn C.___ hat erfolglos nach einer Wohnung gesucht und er hat es in der Notschlafstelle wegen den vielen\nDrogenabhängigen offenbar nicht mehr ausgehalten (vgl. auch die Ernennungsurkunde, wonach der Beistand C.___ in Bezug auf eine geeignete\nWohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten hat, act. 5-3.1).\nAus den Angaben von C.___ vom 7. August 2023 lässt sich zwar schliessen,\ndass er eine Wohnung in der Region von H.___ bis F.___ gesucht hat. Im\nErstgespräch vom 4. September 2023 hat er zudem mitgeteilt, dass er in der\nRegion seines alten Wohnorts auf Stellensuche sei und er sich dort eine\nWohnung suchen werde, sobald er eine Stelle gefunden habe (vgl. auch\nseine Arbeitsbemühungen von Anfang September 2023, act. 5-8). Die Absicht, an einen bestimmten Ort zurückkehren zu wollen, ist jedoch nicht massgeblich bei der Prüfung, ob ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vorliegt (vgl. Erw. 3.3). Selbst wenn auf eine solche Absicht abzustellen wäre,\nwäre vorliegend zu berücksichtigen, dass C.___ nicht unbedingt nach A.___\nhat zurückkehren wollen, sondern offen gewesen zu sein scheint, an welchen\nOrt er in der Region A.___ hätte hinziehen wollen.\n\nAnlässlich des Erstgesprächs vom 4. September 2023 hat C.___ ferner angegeben, dass er nicht nach B.___ gewollt habe. Sein Beistand habe ihm gesagt, dass er nach B.___ müsse; er sei gegangen statt obdachlos zu werden.\nWas der Beistand C.___ genau gesagt hat, ist nicht belegt. Der Aussage des\nBeistands in der E-Mail vom 18. September 2023 lässt sich jedenfalls nicht\nentnehmen, dass C.___ keine Wahlmöglichkeit gehabt hat, in der Notschlafstelle in F.___ zu bleiben und weiter nach einer Wohnung zu suchen oder\nnach B.___ zu ziehen. Nicht ersichtlich ist, dass C.___ über gar kein Obdach\n\nSeite 10/13\nmehr verfügt hätte, wäre er nicht nach B.___ gezogen. Wäre der Verbleib in\nder Notschlafstelle in F.___ unzumutbar gewesen, hätte er die Beschwerdeführerin auch darum ersuchen können, ihn an einem anderen Ort unterzubringen. Dass C.___ seinen Angaben zufolge nicht nach B.___ gewollt hat, ist in\nAnbetracht dessen, dass seine Mutter in O.___ und seine Freundin in S.___\nwohnen und er im N.___ aufgewachsen ist (vgl. Lebenslauf, act. 5-7), zwar\nnachvollziehbar. Damit ist aber nicht belegt, dass er in A.___ hat wohnhaft\nbleiben wollen.\n\nIn Anbetracht dieser Umstände hat C.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – A.___ nicht zu einem Sonderzweck verlassen. Vielmehr\nliegt ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vor. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ ist somit per 20. August 2023 beendet worden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte für eine Abschiebung nach Art. 25 SHG bestehen noch die Beschwerdegegnerin geltend\nmacht, es liege eine Abschiebung vor.\n\n4.3 C.___ verfügt über eine gültige Niederlassungsbewilligung (act. 5-\n3.6). Damit hat er unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerinnen\nund Schweizer Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (vgl. Art. 9 ff. SHG). Unbestritten ist, dass sich C.___ seit dem Wegzug aus A.___ in B.___ aufhält. Die\nBeschwerdegegnerin ist damit ab dem Zeitpunkt des Zuzugs als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig (Art. 24 SHG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 ZUG\nsachgemäss). Sie hat demnach keinen Kostenersatzanspruch gegenüber der\nBeschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 ist aufzuheben.\n\n4.4 Im Sinn eines obiter dictum ist festzuhalten, dass C.___ ab Oktober/November 2023 eine Stelle in der Region von G.___ bis R.___ gesucht\nund am 16./18. Januar 2024 angegeben hat, sich in B.___ eingelebt zu haben\nund vorerst dort bleiben zu wollen. Ergänzend hat er am 5. Februar 2024 mitgeteilt, seine Mutter komme ihn ungefähr einmal im Monat besuchen. Seine\nFreundin treffe er öfters in B.___ oder irgendwo unterwegs. Damit ist nicht\nausgeschlossen, dass er in B.___ nicht bloss Aufenthalt, sondern zwischenzeitlich einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Diese Frage\nkann vorliegend aber offenbleiben.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass strittig ist, ob der Unterstützungswohnsitz von C.___ in A.___ per 20. August 2023 beendet worden\nist. Am 20. August 2023 hat C.___ in B.___ ein möbliertes Zimmer auf unbefristete Zeit gemietet, hat die von der Beschwerdeführerin organisierte Unterkunft in der Notschlafstelle in F.___ mit all seinen Sachen verlassen, hat sich\nbeim Einwohneramt A.___ abgemeldet und ist nach B.___ gezogen. Obwohl\n\n"}