{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-726_2024-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=915&type=1563347022&cHash=b637468143682d801d8e6b346349e88f", "Checksum": "35263ab1021bf0eb4138b2fc3c91689a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:10", "Num": ["DIGS411-726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:10", "Checksum": "cd30bb867d7e71129751019b2317008b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.\n\n3.3 Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen\n(VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 3.1.2; VerwGE B 2009/\n132 vom 28. Januar 2010 Erw. 2.2). Er endet vielmehr mit dem Wegzug aus\nder Wohngemeinde (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG, wonach eine Person den bisherigen Unterstützungswohnsitz verliert, wenn sie aus dem Wohnkanton wegzieht; Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014\nErw. 3.3). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital\noder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer\n\nSeite 8/13\nvolljährigen Person in Familienpflege beenden einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).\n\n«Wegziehen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG bedeutet, dass die bedürftige\nPerson am bisherigen Wohnort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein\nwill und den Ort nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer etc.) mit\ndem Gepäck oder mit dem gesamten Hausrat verlässt. Es darf angenommen\nwerden, der Wohnsitz sei erloschen, wenn dieser unter Umständen verlassen\nwurde, die auf einen Wegzug hindeuten. Solche Gegebenheiten können\nnebst der Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft das Verlassen\nder bisherigen Stelle oder der Abbruch von persönlichen Beziehungen sein.\nEin Wegzug ist auch anzunehmen, wenn die bisherige Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben worden ist, selbst wenn eine spätere Rückkehr beabsichtigt\nist. Der Unterstützungswohnsitz endet dagegen nicht, wenn jemand das Gebiet der Wohngemeinde nur zu einem bestimmten Sonderzweck vorübergehend – beispielsweise für eine kürzere oder längere Reise – verlässt und den\nbisherigen Wohnort beibehält, insbesondere, wenn er die bisherige Wohnung\nnicht aufgibt (THOMET, A.A.O., RZ. 146 UND 151). Ein Sonderzweck liegt zudem\nvor, wenn eine bedürftige Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet, bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf findet (vgl.\nVerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 3.1.2). Ist der Aufenthalt\nnicht von vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen «Aufenthalt\nbis auf Weiteres», liegt in der Regel kein Sonderzweck vor (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2022.00277 vom 25. August 2022\nErw. 2.3). Solange die betreffende Person nach einem Wegzug keinen neuen\nWohnsitz begründet, besitzt sie keinen Unterstützungswohnsitz mehr (Urteil\ndes Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3). Das\nFortbestehen des Unterstützungswohnsitzes ist entbehrlich, weil auch durch\nden blossen Aufenthalt Unterstützungspflichten der jeweiligen Gemeinde entstehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG; VerwGE B 2011/154 vom 20. März 2012\nErw. 2.1.2). Dennoch darf nicht leichthin angenommen werden, dass jemand\nauf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat (Urteil des Bundesgerichtes\n8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.4).\n\n4.\n4.1 C.___ hat bis zum 20. August 2023 unbestritten den Unterstützungswohnsitz in A.___ gehabt. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht\nnicht geltend, dass die nach dem Verlust des Zimmers im E.___hotel erfolgten kurzzeitigen Unterbringungen in der Notschlafstelle in F.___ (17.–24. Juli\n2023 und 11.–20. August 2023) und der Verbleib von C.___ in der Wohnung\nder Eltern seiner Freundin in S.___ (24. Juli 2023–11. August 2023) den Unterstützungswohnsitz in A.___ beendet hätten, denn dabei handelt es sich um\nvorübergehende Aufenthalte zu einem Sonderzweck («Unterschlupf»).\n\nSeite 9/13\n4.2 Per 20. August 2023 hat C.___ die Notschlafstelle in F.___ verlassen, sich in A.___ abgemeldet, ein möbliertes Zimmer in B.___ gemietet und\nist nach B.___ gezogen. Die Abmeldung beim Einwohneramt A.___ stellt ein\nIndiz für einen Wegzug dar (und weder eine gesetzliche Vermutung noch einen Beweis; vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 151; Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Kapitel 3.2.01 Ziff. 5.2, Stand 6. Januar 2023, abrufbar unter sozialhilfe.zh.ch). Den Mietvertrag hat C.___ unbefristet abgeschlossen, kündbar jeweils per Ende Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (act. 5-3.2). Dies lässt erkennen, dass es sich beim Aufenthalt in\nB.___ nicht um einen lediglich vorübergehenden, von vornherein befristeten\nAufenthalt handelt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass C.___ im Erstgespräch vom 4. September 2023 gegenüber dem Sozialamt B.___ angegeben\nhat, dass er das wenige, das er besitze, immer dabeihabe (act. 5-6). Er hat\nF.___ bzw. A.___ also mit all seinen Sachen auf unbestimmte Dauer verlassen.\n\n"}