{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-726_2024-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=915&type=1563347022&cHash=b637468143682d801d8e6b346349e88f", "Checksum": "35263ab1021bf0eb4138b2fc3c91689a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:10", "Num": ["DIGS411-726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:10", "Checksum": "cd30bb867d7e71129751019b2317008b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.\n\n Seite 6/13\n1.3 Mit dem Einspracheentscheid (Abweisungsbeschluss) der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an\ndessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 5 Abs. 1 SHG\ni.V.m. Art. 6 Bst. m des Sozialhilfereglements der Beschwerdeführerin). Die\nBeschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG\ni.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass C.___ seinen Unterstützungswohnsitz bis zum 20. August 2023 in A.___ gehabt hat. Ebenso ist\nunstrittig, dass er A.___ per 20. August 2023 tatsächlich verlassen, sich in\nB.___ angemeldet und dort aufgehalten hat bzw. – soweit bekannt – sich\nnach wie vor dort aufhält. Streitig und zu prüfen ist, ob er den Unterstützungswohnsitz in A.___ mit dem Umzug nach B.___ verloren hat. Der Antrag der\nBeschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für\ndie Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe für C.___ ab dem Zuzug zuständig\nsei, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung so aufzufassen,\ndass festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin zumindest als Aufenthaltsgemeinde für die Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe zuständig sei.\nOb C.___ mit dem Umzug nach B.___ einen neuen Unterstützungswohnsitz\nbegründet hat, bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.\n\n3.\n3.1 Zuständig für die persönliche (betreuende und finanzielle) Sozialhilfe ist grundsätzlich die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz\n(Art. 3 Abs. 1 und 2 SHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20\nAbs. 1 ZUG). Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten\nsich nach dem ZUG, ebenso die Kostentragung und der Kostenersatz (Art. 3\nAbs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG). Der Unterstützungswohnsitz befindet sich in\nsachgemässer Anwendung des ZUG in der Gemeinde, in der sich die bedürftige (volljährige) Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl.\nArt. 4 Abs. 1 ZUG). Hat die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz,\nso wird sie von der Aufenthaltsgemeinde unterstützt (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG,\nder grundsätzlich auch für Ausländerinnen und Ausländer mit migrationsrechtlicher Anwesenheitsregelung sachgemäss gilt; vgl. SKOS-Merkblatt «Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten», Ziff. 2.2, Bern 2019; Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Kapitel 3.1.03 Ziff. 3,\nStand 24. November 2020, abrufbar unter sozialhilfe.zh.ch). Als Aufenthalt gilt\ndie tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG).\nDie Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsitzes zuständigen politischen Gemeinde richten sich sachgemäss nach dem\nZUG (Art. 24 SHG). Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz vergütet der\nAufenthaltsgemeinde die Kosten der notwendigen und der in ihrem Auftrag\n\nSeite 7/13\nausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des\nUnterstützten an den Wohnort (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZUG).\n\n3.2 Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz nach Art. 4 ZUG ist dem\nzivilrechtlichen nach Art. 23 Abs. 1 ZGB angeglichen. Der Wohnsitz befindet\nsich an dem Ort, wo sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an\ndem sie sich tatsächlich niedergelassen hat und wo sich der Mittelpunkt ihrer\nLebensinteressen befindet. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen, das heisst, ob nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu\neiner bestimmten Gemeinde zugrunde. Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält somit ein objektives Element – die tatsächliche Anwesenheit bzw. der Aufenthalt – und ein subjektives Element – die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. W. THOMET, KOMMENTAR\nZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRF-\nTIGER [ZUG], 2. AUFL., ZÜRICH 1994, RZ. 94 FF.; Urteile des Bundesgerichtes\n8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3 und 8C_223/2010 vom 5. Juli\n2010 Erw. 3.1; VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen).\nAls Indiz der Wohnsitzbegründung gelten unter anderem die Anmeldung, die\nHinterlegung des Heimatscheins, die Miete und der Bezug einer Wohnung\noder eines Zimmers, persönliche Beziehungen zu Angehörigen und Bekannten am Ort oder das frühere Bestehen des Lebensmittelpunkts, wo sich die\nbetreffende Person wiederum niederlässt (THOMET, A.A.O., RZ. 108). Nach\ndem Sinn und Zweck des Unterstützungswohnsitzes bzw. der Art. 4 bis 10\nZUG kann niemand an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben. Dieser\nGrundsatz gilt auch im Sozialhilferecht, obwohl dies in Art. 4 ZUG (im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 ZGB) nicht explizit ausgeführt wird (THOMET, A.A.O.,\nRZ. 98).\n\n"}