{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-726_2024-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=915&type=1563347022&cHash=b637468143682d801d8e6b346349e88f", "Checksum": "35263ab1021bf0eb4138b2fc3c91689a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:10", "Num": ["DIGS411-726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:10", "Checksum": "cd30bb867d7e71129751019b2317008b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.\n\n Seite 4/13\nC.___ habe die Gemeinde A.___ freiwillig verlassen und sei nach der Notschlafstelle in F.___ nach B.___ gezogen. Am 20. August 2023 habe er einen\nentsprechenden Mietvertrag unterzeichnet. Mit dem Wegzug und der polizeilichen Abmeldung in A.___ sei der Unterstützungswohnsitz in A.___ eindeutig\nbeendet worden. C.___ habe die Gemeinde A.___ nicht zu einem Sonderzweck verlassen. Ein Sonderzweck liege vor, wenn jemand vorübergehend\nbei Verwandten oder Bekannten Unterschlupf finde. Bei der Unterzeichnung\neines Mietvertrags für eine Wohnung oder ein Zimmer falle dieser Sonderzweck von vornherein ausser Betracht. Der Mietvertrag sei zudem unbefristet\nabgeschlossen worden, sodass nicht von einem bloss vorübergehenden Aufenthalt auszugehen sei. Ob C.___ in B.___ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet habe, könne offenbleiben, denn die Beschwerdegegnerin\nsei zumindest als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig.\n\nL. Am 10. Januar 2024 reichte C.___ dem Sozialamt B.___ seine Arbeitsbemühungen von Anfang Januar 2024 ein (act. 5-19, 5-21). Die Arbeitsstellen befanden sich alle in G.___ und R.___. Am 15. Januar 2024 fragte die\nzuständige Sachbearbeiterin bei C.___ nach, wie seine Zukunftspläne aussähen (act. 5-22). C.___ antwortete am nächsten Tag, dass er zunächst einen\nJob finden und eine Zeit lang hierbleiben möchte. Er habe sich nun eingelebt\nund fühle sich relativ wohl in der Einzimmerwohnung (act. 5-23). Am 18. Januar 2024 bat ihn die Sachbearbeiterin um die Beantwortung von weiteren\nFragen, unter anderem ob er längerfristig gesehen wieder ins N.___ zurück\nmöchte (act. 5-24). C.___ gab an, dass er im Moment nicht die Absicht habe,\nzurück ins N.___ zu ziehen. Er möchte erstmal hier eine Stelle finden. Soziale\nKontakte habe er hier keine ausser mit seiner Partnerin und selten mit seinen\nEltern (act. 7-24).\n\nM. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 nahm die politische Gemeinde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch den Gemeinderat B.___, innert erstreckter Frist Stellung (act. 5). Sie beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass sie am Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 festhalte. C.___ sei wegen der\ndrohenden Obdachlosigkeit (Sonderzweck) nach B.___ gezogen. Anlässlich\ndes letzten Auszahlungstermins am 5. Februar 2024 habe sich C.___ dahingehend geäussert, dass er seine Mutter ungefähr einmal im Monat treffe,\nwenn sie zu ihm komme, da ihm das Geld für das Zugticket fehle. Seine\nFreundin aus S.___ sehe er öfters. Für ihn sei es nun einfacher, eine Arbeit in\nder Umgebung von B.___ zu suchen. Er fühle sich in seinem Zimmer wohl. Er\nhoffe, ab 1. März 2024 eine Stelle in G.___ zu finden.\n\nN. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 6. März 2024 auf eine\nReplik und reichte ihre Vorakten ein (act. 7).\n\nO. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu nicht Stellung.\n\nSeite 5/13\nP. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG)\nentscheidet das zuständige Departement bei Uneinigkeit der Gemeinden. Das\nSozialhilfegesetz kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften bei Streitigkeiten betreffend die Unterstützungszuständigkeit, sondern verweist in Art. 3\nAbs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das ZUG.\n\n1.2 Gemäss Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der\nKosten verlangt, diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.\nWenn der andere Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung\noder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen dreissig Tagen\nbeim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben\n(Art. 33 Abs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht\nund wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe\nund unter ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen (Art. 34 Abs. 1\nZUG). Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende\nKanton nicht binnen dreissig Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen\nrichterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt (Art. 34 Abs. 2 ZUG).\n\nDie Verfahrensbestimmungen des ZUG sind in innerkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten sachgemäss anwendbar (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; vgl. GVP 2003 Nr. 12, S. 39). Das bedeutet, dass die\nfordernde Gemeinde bei der ins Recht gefassten Gemeinde zunächst ein Begehren um Kostenersatz bzw. um Richtigstellung stellt, und wenn diese den\nAnspruch nicht anerkennt und demzufolge Einsprache erhebt, einen formellen\nabweisenden Beschluss unter ausdrücklicher Anrufung von Art. 34 Abs. 1\nZUG zu erlassen hat. Diesen Beschluss kann die ins Recht gefasste Gemeinde mit Beschwerde im Sinn von Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 43bis des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) an\ndie übergeordnete Behörde weiterziehen (vgl. GVP 2006 Nr. 24). Nach\nArt. 27 SHG i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und\nder Staatskanzlei (sGS 141.3) ist vorliegend das Departement des Innern die\nübergeordnete Behörde bzw. das zuständige Departement.\n\n"}