{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-726_2024-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=915&type=1563347022&cHash=b637468143682d801d8e6b346349e88f", "Checksum": "35263ab1021bf0eb4138b2fc3c91689a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:10", "Num": ["DIGS411-726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:10", "Checksum": "cd30bb867d7e71129751019b2317008b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.\n\nF. Mit Unterstützungsanzeige vom 15. September 2023 nach Art. 30\ndes Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger\n(SR 851.1; abgekürzt ZUG) zeigte das Sozialamt B.___ dem Sozialamt\nA.___ den Unterstützungsfall an und ersuchte um Kostenersatz (act. 7-12).\nDas Sozialamt B.___ hielt fest, dass C.___ am 4. September 2023\nFr. 1'386.70 für September 2023 ausbezahlt erhalten habe (Fr. 700.– Miete\nund Fr. 686.– Grundbedarf). Die Abklärungen hätten ergeben, dass er bedürftig sei und über kein Einkommen verfüge. Das Sozialamt A.___ habe ihn bisher unterstützt. Gemäss der Abmeldebescheinigung habe er seinen «zivilrechtlichen Unterstützungswohnsitz» in A.___ gehabt. Er suche eine Arbeit in\nder Region O.___ und möchte dort auch eine Wohnung suchen. In B.___\nmöchte er sich nicht niederlassen. Der aktuelle Aufenthalt in B.___ sei bloss,\nweil sein Beistand ihm das möblierte Zimmer organisiert habe und die Wohnungssuche in seiner «Heimatgemeinde» bisher erfolglos gewesen sei. Nachvollziehbarerweise habe er nicht mehr in der Notschlafstelle in F.___ bleiben\nwollen. Gemäss seinem Vermieter drohe ihm wegen offener Mietzinse die\nKündigung in B.___. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ sei somit nicht beendet worden. Der Unterstützungsanzeige lagen keine Unterlagen bei.\n\nG. Mit E-Mail vom 18. September 2023 teilte der Beistand dem Sozialamt A.___ unter Beilage des Mietvertrags mit (act. 7-13), dass C.___ es in\nder Notschlafstelle wegen den vielen Drogenabhängigen nicht mehr ausgehalten habe. Er habe deshalb für ihn ein möbliertes Zimmer per sofort gesucht. Das Zimmer in B.___ sei das einzige gewesen. Das Sozialamt B.___\nhabe ihm mitgeteilt, dass es die Miete übernehmen würde. Am 17. August\n2023 habe er dies alles der I.___ (gemeint wohl: Notschlafstelle) zuhanden\n\nSeite 3/13\nvon C.___ mitgeteilt: «Wie besprochen das Inserat vom freien Studio per sofort. Entweder Besichtigungstermin mit Herrn P.___ abmachen oder ohne Besichtigung Zimmer nehmen und dies so Herrn P.___ sagen». Das Sozialamt\nB.___ habe weder die Miete August 2023 noch den anteiligen Grundbedarf\nübernommen.\n\nH. Am 22. September 2023 erhob das Sozialamt A.___ beim Sozialamt B.___ Einsprache nach Art. 33 ZUG (act. 5-11). Es hielt fest, C.___ habe\nam 20. August 2023 den Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer in B.___ unterzeichnet. Per diesem Datum habe er sich in der Gemeinde A.___ abgemeldet. Er habe die Gemeinde mit seinen Sachen verlassen. Er habe weder eine\nVerbindung noch spezielle Beziehungen zu A.___. Somit habe er in A.___\nkeinen Unterstützungswohnsitz mehr.\n\nI. Das Sozialamt B.___ leitete die Einsprache am 28. September\n2023 zuständigkeitshalber dem Gemeinderat B.___ weiter (act. 5-12). Am\n2. November 2023 wurde eine Übersicht mit den Arbeitsbemühungen von\nC.___ gescannt (undatiert, act. 5-13). Die Arbeitsstellen befanden sich in der\nRegion von Q.___ bis G.___.\n\nJ. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 wies der Gemeinderat\nB.___ die Einsprache des Sozialamtes A.___ ab (act. 5-16). Zur Begründung\ngab er zusammengefasst an, unbestritten sei, dass C.___ bis am 20. August\n2023 den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ gehabt, A.___ verlassen und sich in B.___ angemeldet habe. Ihm habe gedroht, obdachlos zu\nwerden, sollte er der Anweisung seines Beistands, nach B.___ umzuziehen,\nkeine Folge leisten. Nach eigenen Angaben habe er jedoch nie beabsichtigt,\nseinen Wohnsitz dauerhaft nach B.___ zu verlegen. Ungeachtet der Anmeldung bei der Gemeinde B.___ bleibe der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ bestehen. Ob eine verbotene Abschiebung vorliege, könne offenbleiben. Dass C.___ entgegen seiner eigenen Intention zur polizeilichen\nAnmeldung in B.___ veranlasst worden sei, lasse sich aus der von ihm abgegebenen Erklärung entnehmen. Beim vorliegenden Umzug handle es sich lediglich um eine Unterschlupfmöglichkeit, um kurzfristig der drohenden Obdachlosigkeit zu entgehen. Der bisherige Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ bleibe dadurch unverändert.\n\nK. Die politische Gemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch das Sozialamt A.___, erhob am 22. Dezember 2023\n(Posteingang 27. Dezember 2023) beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. 1).\nSie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die politische Gemeinde B.___ für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für C.___ ab dem Zuzug zuständig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,\n\n"}