{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-726_2024-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=915&type=1563347022&cHash=b637468143682d801d8e6b346349e88f", "Checksum": "35263ab1021bf0eb4138b2fc3c91689a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:10:10", "Num": ["DIGS411-726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:10:10", "Checksum": "cd30bb867d7e71129751019b2317008b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726\nRegeste:\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-726\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 13.06.2025\nEntscheiddatum: 14.08.2024\n\nEntscheid Departement des Innern vom 14. August 2024\nZuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art.\n4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG.\nUnterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der\nBeschwerde.\n\nDen Entscheid DIGS411-726 vom 14. August 2024 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-726\n\nEntscheid vom 14. August 2024\n\nBeschwerdeführerin Politische Gemeinde A.___\nvertreten durch das Sozialamt A.___,\n\ngegen\n\nBeschwerdegegnerin Politische Gemeinde B.___\nvertreten durch den Gemeinderat B.___,\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 betreffend Zuständigkeit für die Unterstützung von C.___\nSachverhalt\n\nA. C.___ (Jahrgang, D.___ Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung) meldete sich am 17. Juli 2023 beim Sozialamt der politischen Gemeinde A.___ zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe an. Er gab an, dass er seit Januar 2022 (recte: August 2020, act. 7-11) in\nA.___ wohne und einen Beistand habe (act. 7-1). Zurzeit sei er obdachlos\n(act. 7-2). Er sei vor drei Tagen aus dem Zimmer im E.___hotel hinausgeworfen worden (act. 7-5). Das Sozialamt A.___ brachte ihn gleichentags in der\nNotschlafstelle in F.___ unter und erteilte dafür eine Kostengutsprache bis\n9. August 2023 (act. 7-3, 7-4).\n\nB. Am 25. Juli 2023 teilte der Beistand (Vertretungsbeistandschaft\nnach Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB], act. 5-3.1) dem Sozialamt A.___ mit, dass C.___ daran sei, eine\nWohnung zu suchen. Besichtigungen fänden in F.___ und G.___ statt. Vom\n24. Juli 2023 bis 11. August 2023 könne er in der Wohnung der Eltern seiner\nFreundin wohnen, da diese dann in den Ferien seien. Er bat um die Ausrichtung des reduzierten Grundbedarfs für Erwachsene (act. 7-6). Das Sozialamt\nA.___ antwortete gleichentags, dass C.___ zurzeit keinen festen Wohnsitz\nund nicht alle Unterlagen für den Sozialhilfebezug eingereicht habe. Es stehe\nihm die Auszahlung von Nothilfe zu (act. 7-6). Am 7. August 2023 erkundigte\nsich C.___ beim Sozialamt A.___ nach dem weiteren Vorgehen und erwähnte, dass er in S.___ (gemeint wohl: in der Wohnung der Eltern seiner\nFreundin) sei. Eine Wohnung habe er bislang nicht gefunden. Im Moment\ngebe es von F.___ bis H.___ fast keine Wohnungen, die für eine Person geeignet und im Bereich von Fr. 700.– bis Fr. 900.– seien. Viele Wohnungen\nseien auch nicht per sofort verfügbar (act. 7-8). Gleichentags erteilte das Sozialamt A.___ eine erneute Kostengutsprache für die Unterbringung in der\nNotschlafstelle in F.___ vom 11. August 2023 bis 11. September 2023. Die\nLeiterin des Sozialamtes bat die Notschlafstelle, C.___ bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Sie notierte, das Sozialamt distanziere sich bewusst\nvon der Wohnungssuche, da sonst die Gefahr der «Abschiebung» von Sozialhilfefällen bestehe (act. 7-9, 7-10).\n\nC. Am 20. August 2023 meldete sich C.___ beim Einwohneramt\nA.___ nach B.___ ab (act. 7-11).\n\nD. Der Beistand informierte das Sozialamt der politischen Gemeinde\nB.___ am 23. August 2023 unter Einreichung von Unterlagen darüber, dass\nC.___ in der Gemeinde B.___ wohne und um Sozialhilfe ersuche (act. 5-1, 5-\n3.1 ff.). Mit Gesuch vom 30./31. August 2023 beantragten der Beistand bzw.\nC.___ die Zusprache von finanzieller Sozialhilfe (act. 5-2, 5-3). Gemäss dem\neingereichten Mietvertrag hatte C.___ per 20. August 2023 in B.___ ein möbliertes Zimmer gemietet (act. 5-3.2).\n\nSeite 2/13\nE. Am 4. September 2023 fand beim Sozialamt B.___ das Erstgespräch statt (vgl. act. 5-4). C.___ gab an (act. 5-6), dass er vom 18. August\n2020 bis 20. August 2023 beim Einwohneramt A.___ angemeldet gewesen\nsei. Zuletzt habe er für ungefähr eineinhalb Jahre im E.___hotel in K.___ gewohnt. Die ersten sechs Monate habe er die Miete bezahlen können. Danach\nhabe er bei L.___ in F.___ gearbeitet. Sein Chef, der auch im E.___hotel gewohnt habe, habe dies für ihn in die Wege geleitet. Er habe gedacht, dass er\ndie Miete dadurch bezahlt habe. Scheinbar sei dies nicht so gewesen. Ende\nJuni 2023 habe er aus dem E.___hotel raus müssen. Zuletzt sei er in der Notschlafstelle in F.___ gewesen. Das wenige, das er besitze, habe er immer dabei. Bisher habe ihn das Sozialamt A.___ unterstützt. Im Weiteren äusserte er\nsich zur Stellensuche und dazu, dass sein Beistand das möblierte Zimmer in\nB.___ für ihn gefunden habe. Am 14. September 2023 reichte er eine Übersicht betreffend seine Arbeitsbemühungen vom 3. bis 6. September 2023 ein.\nDie Arbeitsstellen befanden sich alle in der Region von M.___ bis F.___\n(act. 5-8).\n\n"}