6. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei einer Rückweisung ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Die Vorinstanz ist im Ergebnis vollständig unterlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 900.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Dem Verfahrensausgang zufolge sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen.