Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. In den Bedarfs- bzw. Budgetberechnungen für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 sind als Mietkosten demgemäss jeweils Fr. 850.– zu berücksichtigen. Der resultierende Fehlbetrag ist dem Rekurrenten nachzuzahlen. Bezüglich der verfügten Kürzung haben sich weder die Sozialen Dienste noch die Vorinstanz mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen bzw. Gründen sowie den eingereichten Beweismitteln für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen auseinandergesetzt. Die Angelegenheit ist daher zur Prüfung und neuem Entscheid an die Sozialen Dienste zurückzuweisen.