5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent eigenständig und erstmals, bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte (ab Monat März 2023; ein weiteres Mal nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs), durch die Aufnahme eines Mitbewohners seine Mietkosten deutlich gesenkt hatte. Bis zur Aufnahme des weiteren Mitbewohners (August 2023) war der Mietanteil des Rekurrenten (Fr. 850.–) aufgrund der stärkeren (umfangreicheren) Nutzung der Wohnung höher als jener seines Mitbewohners (Fr. 500.–). Seinen Lebensbedarf konnte der Rekurrent nur bei Berücksichtigung seines tatsächlichen Mietanteils decken. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.