Seite 14/16 Entscheid. Falls die Sozialen Dienste den Unterlagen keinen ausreichenden Beweiswert zuerkennen, werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht weitere Abklärungen vorzunehmen haben, beispielsweise durch Nachfragen beim Hausarzt des Rekurrenten bzw. bei den ihn seit August 2023 behandelnden Ärzten des Ambulatoriums der D.___. Die Beweislast liegt bei den Sozialen Diensten (vgl. Erw. 4.2.2). Der Entscheid der Vorinstanz ist demgemäss aufzuheben.