rung nur noch ungenügend bzw. gar nicht mehr nachkam, sondern weil er krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage war. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bzw. die Sozialen Dienste die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel für die geltend gemachte krankheitsbedingte Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung genügend bzw. überhaupt noch nachkommen zu können, gewürdigt haben. Der Rekurs ist daher hinsichtlich der verfügten Kürzung insofern ebenfalls gutzuheissen, als die Angelegenheit an die Sozialen Dienste zurückzuweisen ist zur Prüfung der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen und zu neuem