Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen bzw. Gründen für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen auseinander, und die vom Rekurrenten diesbezüglich eingereichten ärztlichen Schriftstücke lagen ihr für ihren Entscheid offensichtlich auch nicht vor (vgl. act. 3/2 S. 2), obwohl er in seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz auf deren erfolgte Einreichung ausdrücklich hinwies. Es besteht aufgrund der vorliegenden Akten durchaus die Möglichkeit, dass der Rekurrent nicht wegen fehlender Bereitschaft seinen Verpflichtungen im Rahmen der Arbeitslosenversiche-