Sie wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt der rechtskräftigen Sanktionsverfügungen jeweils davon habe ausgegangen werden dürfen, dass der Rekurrent gesund sei und seine Arbeitskraft uneingeschränkt bis auf wenige kurze ärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Ausfälle zur Verfügung habe stellen können. Weil der Rekurrent erst seit kurzer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe, sei es auch nicht mehr möglich, ein Arztzeugnis zu erhalten, das konkrete Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit machen könne.