Im Einspracheentscheid (vgl. Beilage zu act. 3/4) hielt die KAST demgegenüber fest, es könne davon ausgegangen werden, dass seine gesundheitliche Situation massgebend dafür verantwortlich sei, dass der Rekurrent den Kontrollpflichten nicht mehr wie gewünscht habe nachkommen können. Sie wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt der rechtskräftigen Sanktionsverfügungen jeweils davon habe ausgegangen werden dürfen, dass der Rekurrent gesund sei und seine Arbeitskraft uneingeschränkt bis auf wenige kurze ärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Ausfälle zur Verfügung habe stellen können.