vgl. act. 8/12 mit Beilagen) geltend gemachten sich stark verschlechterten psychischen Zustand als Begründung für die vielen Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung. Die KAST hatte die verneinte Vermittlungsfähigkeit des Rekurrenten in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 (Beilage zu act. 8/14) mit seiner fehlenden Vermittlungsbereitschaft begründet. Dieser Verfügung kann nicht entnommen werden, ob sie in Kenntnis der (vor diesem Zeitpunkt erstellten) Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie des Überweisungsschreibens des Hausarztes zur psychischen Exploration ergangen ist.