vgl. act. 5/8) u.a. seine Kenntnis der grundsätzlich – sofern keine Ausnahmen vorliegen (z.B. Krankheit) – für sämtliche Sozialhilfebeziehenden geltenden Pflicht zur Selbsthilfe und Arbeitspflicht. Konkrete Auflagen (vgl. dazu WIZENT, A.A.O., RZ. 774) im Zusammenhang mit einer möglichen Minderung der Bedürftigkeit (vgl. Ziff. 6 bis 8 des Verfügungsdispositivs) enthielt demgegenüber erst die Verfügung der Sozialen Dienste vom 24. August 2023. Die verfügte Kürzung stützen die Sozialen Dienste ausschliesslich auf die vielen nicht bestrittenen Einstelltage (53 offene Einstelltage gemäss Abrechnung Monat Mai 2023, offenbar 79 Einstelltage gemäss