4.3 Nachdem der Rekurrent ab 1. Juli 2023 als nicht mehr vermittlungsfähig erachtet wurde, entfiel ab diesem Zeitpunkt sein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss AVIG. Die Sozialen Dienste anerkennen seinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfeleistungen ab 8. März 2023. Der Rekurrent bestätigte mit Unterzeichnung des Formulars «Erklärung und Verpflichtung der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers» (Anhang zum Antrag auf Sozialhilfeleistungen; vgl. act. 5/8) u.a. seine Kenntnis der grundsätzlich – sofern keine Ausnahmen vorliegen (z.B. Krankheit) – für sämtliche Sozialhilfebeziehenden geltenden Pflicht zur Selbsthilfe und Arbeitspflicht.