15 Abs. 1 AVIG). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann namentlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, ungenügenden Arbeitsbemühungen und der Verletzung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) verfügt werden (vgl. die abschliessende Aufzählung der Einstellungsgründe in Art. 30 AVIG). Je nach Grad des Verschuldens kann für bis zu 60 Tage eingestellt werden (vgl. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.02;