4.2.4 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt AVIG]), wenn sie sämtliche der in Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis g AVIG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Nebst den weiteren Voraussetzungen muss die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos sowie vermittlungsfähig sein (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).