Die Beweislast, also die Frage, wer den Nachteil einer unbewiesen gebliebenen Tatsache trägt (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 13), liegt bei anspruchsbegründenden Tatsachen beim Gesuchsteller, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung liegt sie bei der Sozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Verweis auf URSPRUNG / RIEDI HUNOLD, VERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUND- RECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN DER SOZIALHILFE, IN: ZBL 116/2015, S. 413).