21 VRP N 9 FF.). Die Art der Ausübung des Ermessens ist offenzulegen, indem die Begründung des Entscheids über die Beweiswürdigung Auskunft zu geben hat. Ausfluss der freien Beweiswürdigung ist auch, dass die Beweise unabhängig von ihrer Herkunft objektiv zu beurteilen und grundsätzlich gleich zu behandeln sind (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 20 F.).