12a dieses Erlasses ablehnt (Bst. e), Leistungen zweckwidrig verwendet (Bst. f), ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert (Bst. g) oder die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensverminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat (Bst. h). In ihren Sozialhilferichtlinien hat die Vorinstanz weitere Kürzungsgründe aufgeführt (vgl. Ziff. 10.1 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Ziff. 10.1 Abs. 2 Bst. i bis Bst. s).