4.2 4.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 SHG wird finanzielle Sozialhilfe verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere keine oder unrichtige Auskünfte erteilt (Bst. a), verlangte Unterlagen nicht einreicht (Bst. b), Bedingungen und Auflagen missachtet (Bst. c), ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt (Bst. d), zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt (Bst. e), Leistungen zweckwidrig verwendet (Bst.