Der Zeitraum von vier Monaten, d.h. bis 30. Juni 2023, für welchen die Kürzung des Grundbedarfs ausgesprochen worden sei, erscheine mit Blick auf die Vermittlungsunfähigkeit ab 1. Juli 2023 korrekt. Ab diesem Zeitpunkt habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mehr, weshalb ihm keine selbstverschuldete Bedürftigkeit mehr vorgeworfen werden könne. Eine Verrechnung des gekürzten Anspruchs mit Leistungen die dem Bezüger noch zustünden, sei zulässig.