4.1.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis h SHG auf und verweist in der Folge auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien (Ziff. 10.1 Bst. m), wonach eine Kürzung des Grundbedarfs bis zu 30 Prozent erfolge, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder durch Einstelltage gekürzt werde oder gar ausbleibe. Aufgrund der Abklärungen der Sozialen Dienste bei der Arbeitslosenkasse stehe fest, dass