Dies anerkenne im Grundsatz auch die Kantonale Amtsstelle (KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Einspracheentscheid. Die Kürzung von 30 Prozent während vier Monaten erscheine keinesfalls verhältnismässig, und deren Verrechnung mit der Nachzahlung der Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 8. März bis 31. August 2023 sei unzulässig.