Sein Gesundheitszustand bzw. seine psychische Verfassung hätten ihn daran gehindert, die ihm auferlegten Pflichten seitens Arbeitslosenkasse/RAV zu erfüllen. Er habe seit Beginn der Sozialhilfeunterstützung keine Auflagen der Sozialen Dienste missachtet. Die Vermittlungsunfähigkeit und die vielen bereits erfolgten Einstelltage würden aufgrund seiner Krankheit resultieren. Die Pflichtverletzungen seien Folge der bisher unzureichend anerkannten und behandelten Krankheit. Dies anerkenne im Grundsatz auch die Kantonale Amtsstelle (KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Einspracheentscheid.