11 Abs. 1 SHG seine laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. Erw. 3.2.1). Ausgerichtete Sozialhilfeleistungen sind im Übrigen aktenmässig einzig für den Monat Juni 2023 belegt (Gutschrift vom 15. Juni 2023; act. 8/19). Dies führt zu einer Verletzung von Art. 11 Abs. 1 SHG, was sich als nicht rechtmässig erweist. Der Rekurs ist demgemäss in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sozialen Dienste sind – unter Berücksichtigung eines monatlichen Mietkostenanteils von Fr. 850.– für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 – zur Ermittlung und Nachzahlung des resultierenden Fehlbetrags an den Rekurrenten verpflichtet.