Damit er seinen Lebensbedarf in diesen Monaten vollumfänglich decken konnte, war er auf die Anrechnung dieses Betrags angewiesen. Indem die Sozialen Dienste – bestätigt von der Vorinstanz – gestützt auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien ungeachtet dieses Umstands lediglich Fr. 675.– bis Juni sowie Fr. 500.– für den Monat Juli 2023 als Ausgaben berücksichtigten, war es dem Rekurrenten in diesen Monaten (mit Ausnahme des Monats April 2023 aufgrund der ausgerichteten Taggelder für März 2023; vgl. act. 5/7) nicht möglich, im Sinn von Art. 11 Abs. 1 SHG seine laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. Erw.